(Kein) Verbot des Internethandels mit Tieren
Nicht nur Falkner und Greifvogelzüchter beschäftigt das Thema des geplanten Verbots des Internethandels mit Tieren, sondern auch sonst scheint das Ministerium für Gesundheit und Frauen intensiv zum Thema kontaktiert worden zu sein, weshalb es auf seiner Website folgende Erläuterung online gestellt hat.
Der neue § 8a TSchG soll lauten:
„Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.“
§ 31 Abs. 4 TSchG enthält eine Verordnungsermächtigung, von der das BMGF Gebrauch gemacht hat und die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs erlassen hat.
§ 3 leg. cit. besagt, dass „Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist. Es erscheint meines Ermessens bei der Anzeige der Wildtierhaltung wohl nicht zwingend geboten, gleichzeitig kund zu tun, dass eine Zucht beabsichtigt ist. Dies sollte aber mit dem zuständigen Amtstierarzt besprochen werden. § 25 Abs. 1 TSchG sieht jedenfalls nicht vor, dass eine Zuchtabsicht angegeben werden muss – eine derartige Willensäußerung schadet aber nicht, da man deswegen nicht züchten muss.
Herwig