Rechtsprechung – Haltungsverbot von Wildtieren in Privatwohnungen

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Rechtsprechung – Haltungsverbot von Wildtieren in Privatwohnungen

Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wurde am 11.11.2016 folgender Rechtssatz veröffentlicht:

Die Haltung von Wildtieren in Privatwohnungen bzw. teilweise in Wohnungen im Familienverband entspricht nicht den besonderen Ansprüchen, die an die Haltung von Wildtieren, etwa im Hinblick auf deren Bewegungsbedürfnis oder deren Sozialverhalten, zu stellen sind.

Ein Rechtssatz enthält in komprimierter Form die wesentlichen Kernaussagen einer gerichtlichen Entscheidung. Diese Rechtssätze haben aber die Gefahr in sich, dass sie auf Sachverhalte angewendet werden, auf die sie nicht zutreffen – wenn man auch den vollen Entscheidungstext kennt.

Ich war selbst gezwungen, zwei Saisonen lang meinen Habicht während der Beizsaison in einer Erdgeschosswohnung mit Gartenanteil zu halten. Die Haltung war unbefriedigend, was auch die Amtstierärztin so sah. Die Haltung war deshalb aber nicht rechtswidrig und auch die aktuelle Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 7.7.2016, GZ: VGW-102/067/14150/2015, ändert hier nichts daran.

Im konkreten Fall ging es nämlich um die – vom LVwG als korrekt bestätigte – Abnahme von sog. Savannah-Katzen (Hybriden aus Serval und Hauskatze) der F1-Generation. Die Haltung war aus zwei Gründen rechtswidrig, erstens aus dem expliziten Verbot der Haltung gewisser Wildtiere gem. § 9 2. Tierhaltungsverordnung. Zweitens, weil die Mindestanforderungen für die Haltung von Kleinkatezen gem. Punkt 7.10.7.1. der 2. THVO jedenfalls nicht erfüllt waren. Das 44 m² große Zimmer in dem 3 Savannah-Katzen gehalten wurden samt einem nicht frei zugänglichen Außengehege welches kleiner ist, als das genannte Zimmer erfüllen nicht die erforderlichen Gehegegrößen der 2.THVO.

Der Entscheidungstext findet sich hier

Soweit sich also die Abnahme oder die Drohung einer Abnahme durch Amtstierarzt oder Behörde auf die Entscheidung des LVwG stützt, so wäre hier auf den konkreten Sachverhalt hinzuweisen. Selbstverständlich muss es aber im Interesse jedes Falkners sein, seinem Beizvogel eine Haltung zu ermöglichen, die die Befriedigung seiner Bedürfnisse bestmöglich erfüllt.

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